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   BVerwG, 16.04.2020 - 5 B 15.20 D (5 B 22.19 D)   

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BVerwG, 16.04.2020 - 5 B 15.20 D (5 B 22.19 D) (https://dejure.org/2020,9370)
BVerwG, Entscheidung vom 16.04.2020 - 5 B 15.20 D (5 B 22.19 D) (https://dejure.org/2020,9370)
BVerwG, Entscheidung vom 16. April 2020 - 5 B 15.20 D (5 B 22.19 D) (https://dejure.org/2020,9370)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Ablehnung mehrerer Richter wegen Besorgnis der Befangenheit; Prüfung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Ablehnung mehrerer Richter wegen Besorgnis der Befangenheit; Prüfung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • rechtsportal.de

    Antrag auf Ablehnung mehrerer Richter wegen Besorgnis der Befangenheit; Prüfung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 07.06.2017 - 5 C 5.17

    Bestimmung des Fristbeginns für die Einlegung der Anhörungsrüge; Ordnungsgemäße

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2020 - 5 B 15.20
    Sie steht der Versäumung der Anhörungsrügefrist nicht gleich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) - juris Rn. 34).

    Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) - juris Rn. 10 m.w.N.).

    Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) - juris Rn. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 12.03.2020 - 5 B 22.19

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2020 - 5 B 15.20
    Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 12. März 2020 - 5 B 22.19 - hat keinen Erfolg.

    Wie der Senat in dem Beschluss vom 12. März 2020 - 5 B 22.19 D - (Rn. 20) ausgeführt hat, ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

    Der Senat hat den einzigen Satz, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers die Erheblichkeit des genannten Verfahrensmangels begründet hat, wörtlich in dem Beschluss vom 12. März 2020 - 5 B 22.19 D - (Rn. 22) zitiert und als nicht hinreichend substantiierte Behauptung gewertet.

    Der Senat hat den Tatbestandsberichtigungsantrag in dem Beschluss vom 12. März 2020 (- 5 B 22.19 D - Rn. 25) erwähnt und nicht, wie der Kläger meint, dennoch angenommen, dass die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil unbestritten geblieben seien.

    Ein Gehörsverstoß ist damit schon deshalb nicht aufgezeigt, weil der Senat in seinem Beschluss vom 12. März 2020 - 5 B 22.19 D - (Rn. 8) auf das im Zusammenhang mit der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundessozialgerichts und mit § 75 VwGO stehende Vorbringen der Beschwerde eingegangen ist.

    Unbeschadet dessen hat der Senat in dem Beschluss vom 12. März 2020 - 5 B 22.19 D - (Rn. 9) die Grundsatzbedeutung der in Rede stehenden Frage des Klägers selbständig tragend ("Abgesehen davon ...") auch deswegen verneint, weil nicht dargelegt war, inwieweit die Frage nach einer solchen vergangenheitsbezogenen Übergangsregelung auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch Grundsatzbedeutung haben kann, obwohl sie keine Zukunftsbedeutung mehr hat und auch keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen vorgebracht sind, in denen sie sich noch entscheidungserheblich stellt.

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2020 - 5 B 15.20
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 ).

    Insbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 ).

  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2020 - 5 B 15.20
    Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 ).

    Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 und vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 ).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2020 - 5 B 15.20
    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ).
  • BVerfG, 15.06.2015 - 1 BvR 1288/14

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Mitwirkung des

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2020 - 5 B 15.20
    Das ist unter anderem der Fall, wenn das Gesuch rechtsmissbräuchlich ist, weil es offenbar grundlos ist oder nur der Verschleppung dient (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 15 f.).
  • BVerwG, 29.01.2014 - 7 C 13.13

    Befangenheit; Ablehnungsgesuch; Selbstentscheidung.

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2020 - 5 B 15.20
    Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2020 - 5 B 15.20
    Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 und vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 ).
  • BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21

    Herleitung der Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis einer Befangenheit aus

    Davon ist auszugehen, wenn keine geeigneten Befangenheitsgründe vorgetragen werden, vielmehr das Vorbringen von vornherein, d.h. ohne Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens, ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 15 ff. und Beschluss vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 41/20 u.a. - juris Rn. 35; BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5, vom 16. April 2020 - 5 B 15.20 D - juris Rn. 3 und vom 3. August 2021 - 9 B 48.20 - juris Rn. 26).
  • BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 48.20

    Erhebliche Gebietserweiterung in einem Bodenordnungsverfahren.

    Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2020 - 5 B 15.20 D - juris Rn. 3 und vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2020 - 3 KN 1/20

    Keine Befangenheit von Richtern bei Geschäftsstellenversehen

    Ein Ablehnungsgesuch ist indes bereits als unzulässig zurückzuweisen, wenn kein Ablehnungsgrund angegeben wird oder wenn die Begründung völlig unzureichend ist, also unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -, Juris Tenor 1 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 - 5 B 15/20 D -, Juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - IV ZA 1/20 -, Juris Tenor m.w.N.).
  • BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 49.20

    Klagebefugnis des Grundeigentümers im Bodenordnungsverfahren.

    Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2020 - 5 B 15.20 D - juris Rn. 3 und vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2021 - 13 B 856/21

    Coronapandemie: Erfolgloser Eilantrag gegen Rücknahme einer Befreiung von der

    vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 - 5 B 15.20 D -, juris, Rn. 6, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2020 - 13 B 468/20 -, juris, Rn. 2.
  • BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 50.20

    Klage von Teilen einer Erbengemeinschaft gegen die Auferlegung von Maßnahmen zur

    Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2020 - 5 B 15.20 D - juris Rn. 3 und vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.03.2021 - 3 BN 2.21

    Ablehung einer Anhörungsrüge wegen Nichtdarlegung einer Rechtsverletzung

    Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung abgelehnter Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2020 - 5 B 15.20 D - juris Rn. 3 und vom 29. November 2017 - 10 B 5.17 - juris Rn. 1, jeweils m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2020 - 13 B 468/20
    vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 - 5 B 15.20 D -, juris, Rn. 6, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2020 - 4 S 2968/20

    Anhörungsrüge zu einem Konkurrentenstreit

    Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - 5 B 15.20 D -, Juris Rn. 6, m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG).
  • BVerwG, 16.03.2021 - 3 BN 1.21
    Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung abgelehnter Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2020 - 5 B 15.20 D - juris Rn. 3 und vom 29. November 2017 - 10 B 5.17 - juris Rn. 1, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 30.11.2020 - 5 KSt 1.20

    Fehlende Statthaftigkeit von Einwänden gegen die einem Kostenansatz zugrunde

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2020 - 13 A 1241/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - 13 A 1129/19
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